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   BVerwG, 20.02.2019 - 1 C 14.18   

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https://dejure.org/2019,7243
BVerwG, 20.02.2019 - 1 C 14.18 (https://dejure.org/2019,7243)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2019 - 1 C 14.18 (https://dejure.org/2019,7243)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 (https://dejure.org/2019,7243)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BVFG § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
    Aufnahmeverfahren; Dauer; Ehegatte; Einbeziehungsverfahren; Einreise; Härtefall; Nachholung; Spätaussiedler; besondere Härte

  • doev.de PDF

    Ausreise vor Abschluss des Einbeziehungsverfahrens; Zeitpunkt für das Vorliegen einer besonderen Härte

  • rewis.io

    Ausreise vor Abschluss des Einbeziehungsverfahrens; Zeitpunkt für das Vorliegen einer besonderen Härte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 27 Abs. 1 S. 2; BVFG § 27 Abs. 2
    Aufnahmeverfahren; besondere Härte; Dauer; Ehegatte; Einbeziehungsverfahren; Einreise; Härtefall; Nachholung; Spätaussiedler

  • rechtsportal.de

    BVFG § 27 Abs. 1 S. 2; BVFG § 27 Abs. 2
    Anspruch auf Einbeziehung eines Ehemannes in einen erteilten Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin nach dem Bundesvertriebenengesetz ( BVFG ); Bestimmung des Zeitpunktes für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG ; Nachzug eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 620
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.02.2018 - 1 C 36.16

    Aufnahme; Aufnahmeverfahren; Aussiedlungsgebiete; Bezugsperson; Ehemann;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2019 - 1 C 14.18
    Eine solche besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn die Obliegenheit, die Erteilung des Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen würde (BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - BVerwGE 110, 99 und vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - ZOV 2018, 115 Rn. 24).

    b) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer besonderen Härte ist in Einbeziehungsfällen aus Gründen des materiellen Rechts in aller Regel der Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland (so bereits für die vom Familienangehörigen geforderten Grundkenntnisse der deutschen Sprache BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - ZOV 2018, 115 Rn. 14).

    Die Rechtsstellung des Familienangehörigen, der sich gemeinsam mit dem Spätaussiedler bereits in Deutschland niedergelassen hat, kann durch eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet in aller Regel nicht mehr verbessert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - ZOV 2018, 115 Rn. 26).

    Eine "gemeinsame" Aussiedlung ist nicht mehr möglich, wenn die Aussiedlung der volksdeutschen Bezugsperson bereits erfolgreich abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - ZOV 2018, 115 Rn. 25).

    d) Ein besonderer Härtefall lässt sich auch nicht damit begründen, dass der zuvor beschriebene Zweck des Aufnahmeverfahrens durch das Verlassen des Aussiedlungsgebietes ohne Aufnahmebescheid nicht beeinträchtigt wird, wenn die nachträgliche Erteilung des Aufnahmebescheides zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - ZOV 2018, 115 Rn. 29 m.w.N.).

    Der Zweck des Aufnahmeverfahrens ist nur dann in gleichwertiger Weise erfüllt, wenn dem Bundesverwaltungsamt eine Prüfung der gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes möglich war und diese mit positivem Ergebnis durch eine deutsche Behörde durchgeführt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - ZOV 2018, 115 Rn. 29 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 18.11.1999 - 5 C 3.99

    Aufnahmeverfahren; Übersiedlung nach Deutschland ohne Aufnahmebescheid; deutsche

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2019 - 1 C 14.18
    Eine solche besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn die Obliegenheit, die Erteilung des Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen würde (BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - BVerwGE 110, 99 und vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - ZOV 2018, 115 Rn. 24).

    c) Ein besonderer Härtefall ergibt sich nicht aus verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, insbesondere zum Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - BVerwGE 110, 99 ).

  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 19.15

    Spätaussiedler; Aufnahmebescheid; Einbeziehung; nachträglich; Bezugsperson;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2019 - 1 C 14.18
    Der Familienangehörige könnte sich nach Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet auch nicht auf § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG berufen, weil er kein im Aussiedlungsgebiet "verbliebener" Ehegatte wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 11).
  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 29.14

    Alter; bekenntnisfähiges; Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiet;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2019 - 1 C 14.18
    Letzteres bestimmt sich grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet (für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft einer Person siehe etwa BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28 und 38 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 32.00

    Vertriebenenrecht - Aufnahmeverfahren; Verlassen der Aussiedlungsgebiete im Wege

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2019 - 1 C 14.18
    Dies gilt auch für die Einbeziehung von Familienangehörigen, wobei hier dahinstehen kann, ob dabei die besondere Härte (nur) in Bezug auf die allein antragsberechtigte Bezugsperson erfüllt sein muss (hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 - Buchholz 412.3 § 8 BVFG Nr. 1 S. 4) oder (auch) in Bezug auf den einzubeziehenden Familienangehörigen, denn nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich sowohl in Bezug auf die Klägerin als auch in Bezug auf ihren Ehemann kein härtefallbegründender Sachverhalt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2020 - 11 A 277/17
    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 17, und vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 14.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 17, und vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 23 und 24 = juris, Rn. 26.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 17, und vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 23 und 24 = juris, Rn. 25.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 17.

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 20.

  • BVerwG, 21.01.2021 - 1 B 47.20

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

    Dabei ist für das Vorliegen einer besonderen Härte aus Gründen des materiellen Rechts in aller Regel auf den Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland abzustellen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 Rn. 17).
  • BVerwG, 10.02.2021 - 1 B 46.20

    Gesetzliche Abgrenzung von Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid in

    Dessen ungeachtet liegt die von der Beschwerde behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 - nicht vor.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2020 - 11 A 1464/13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Senats durch Urteil vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 - aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
  • VG Köln, 17.01.2023 - 7 K 2292/21
    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2019 1 C 14/18 juris Rn 16 f.
  • VG Ansbach, 06.08.2020 - AN 17 K 19.50572

    Nachzug eines sich in Griechenland aufhaltenden Asylbewerbers zu seinem

    Diese wäre nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO nur möglich bei einer teleologischen Reduktion der Vorschrift, was aber voraussetzen würde, dass die Familienzusammenführungsfälle vom Regelungskonzept des Verordnungsgebers nicht erfasst werden sollten (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 14/18 - juris Rn. 18).
  • VG Ansbach, 07.04.2020 - AN 17 E 20.50127

    Keine Pflicht zur Übernahme der Zuständigkeit für das Asylverfahren eines

    3 Dublin III-VO nur möglich bei einer teleologischen Reduktion der Vorschrift, was aber voraussetzen würde, dass die Familienzusammenführungsfälle vom Regelungskonzept des Verordnungsgebers eigentlich nicht erfasst werden sollten (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 14/18 - juris Rn. 18).
  • VG Köln, 18.06.2019 - 7 K 3725/17
    Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Annahme eines Härtefalls nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2001 - 5 C 32/00 - juris Rn. 17 und vom 20.02.2019 - 1 C 14/18 - juris Rn. 20 ff.
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